handelsregisterauszug abrufen

Was ist eine Legalisation?

FAQ

Unter Legalisation ist ein förmliches Verfahren im internationalen Urkundenverkehr zu verstehen, bei dem durch die diplomatische oder konsularische Vertretung eines Staates, in dem eine ausländische öffentliche Urkunde zu Beweiszwecken verwendet wird, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des beigedrückten Siegels bestätigt werden soll (vgl. die Definition in Artikel 2 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961, BGBl. 1965 II S. 875, 876, Apostille und für den umgekehrten Fall – zur Verwendung einer ausländischen Urkunde in Deutschland – die in § 13 Abs. 2 Konsulargesetz). Durch die Legalisation soll erreicht werden, dass eine ausländische öffentliche Urkunde einer inländischen öffentlichen Urkunde hinsichtlich ihres Beweiswertes gleichgestellt wird.

Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten (§ 13 Abs. 2 Konsulargesetz). Auf Antrag kann, sofern über die Rechtslage kein Zweifel besteht, in dem Vermerk auch bestätigt werden, dass der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde zuständig war und dass die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsorts entsprechenden Form aufgenommen worden ist (Legalisation im weiteren Sinn; vgl. für die Legalisation ausländischer Urkunden: § 13 Abs. 4 Konsulargesetz).

Deutschland

Die zur Legalisation zuständigen Vertretungen sind nicht immer in der Lage, diese selbst vorzunehmen. Vielmehr verlangen sie zunächst häufig eine Beglaubigung der Echtheit der Urkunde durch eine Behörde des Staates, aus dem die Urkunde stammt. Soweit deutsche Urkunden im Ausland verwendet werden sollen, ist für die ausländische Vertretung zunächst das Auswärtige Amt als Behörde, mit der sie regelmäßig diplomatisch oder konsularisch verkehren, Ansprechpartner. Das Auswärtige Amt hat aber die Zuständigkeit für Beglaubigungen zum Zweck der Legalisation auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übertragen. Soweit es sich um Urkunden der Behörden oder Gerichte eines Bundeslandes handelt, wendet sich das Bundesverwaltungsamt zur Zwischenbeglaubigung an die zuständige Landesbehörde, weil dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeiten und Kompetenzen der einzelnen Landesverwaltungen nicht immer bekannt sind. Diese Zwischenbeglaubigung wird in den meisten Bundesländern durch den Präsidenten des Landgerichtes, in dessen Bezirk die Urkunde ausgestellt wurde, vorgenommen (vgl. bspw. § 19 des Justizgesetzes des Freistaates Sachsen). Meist genügt der Auslandsvertretung schon diese Zwischenbeglaubigung. Falls nicht, nimmt das Bundesverwaltungsamt vor Weiterleitung an die Auslandsvertretung noch eine Endbeglaubigung vor. (Quelle wikipedia)

Hier können Sie einen Handelsregisterauszug mit Legalisation bestellen


| | |


Bei handelsregister-auszug.de entfällt die zeitaufwendige bürokratische Registrierung über den Postweg, im Unterschied zur Bestellung beim Registerportal des Justizministeriums um die originalen Handelsregisterauszüge zu erhalten.

Machen Sie es sich bequem und bestellen Sie bei uns einfach, online und schnell Ihren gewünschten Handelsregisterauszug.

Im Unterschied zur automatisierten maschinellen Bearbeitung des Registerportals recherchieren unsere erfahrenen Mitarbeiter für Sie und senden Ihnen die gewünschten Dokumente in kürzester Zeit zu.

Ist unsere Recherche erfolglos und die bestellten Dokumente sind nicht lieferbar, ist unser Service für Sie Kostenlos.

Bei uns können Sie den amtlich beglaubigten Handelsregisterauszug mit Apostille (internationale Beglaubigung) online bestellen. Weitere Informationen zu diesen Beglaubigungen finden Sie auf unserer Webseite unter FAQ. Wir beantragen für Sie die Beglaubigung bei den jeweiligen zuständigen Amtsgerichten und erledigen die postalische Zusendung professionell und zuverlässig. Unser Kundenservice bietet Ihnen Rückfrage- und Kontaktmöglichkeiten per E-Mail oder Fax. 

Bestellungen von Handelsregisterauszügen der jeweiligen Handelsregister nehmen wir rund um die Uhr entgegen. Unsere Preise beinhalten die amtliche Gebühr für das jeweilige Dokument (Nr. 1310, 1311 des JVKostG) sowie unsere Servicegebühr für Recherche, Beantragung und Zusendung von Dokumenten und Kundenbetreuung.

 

Facebook Instagramm

Handelsregisterauszug sofort vom Amtsgericht

www.handelsregister-auszug.de
Handelsregisterauszug
Bewertung: 4.88 von 5 auf Grundlage von 185972 Bewertungen